Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Die doppelte Haushaltsführung ist einer der wirksamsten Steuerabzüge für Arbeitnehmer und ermöglicht die Absetzbarkeit von Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwand und Familienheimfahrten. Die Voraussetzungen sind allerdings streng und die Rechtsprechung hat zahlreiche Detailfragen geklärt.
Voraussetzungen
Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt
Die doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und sich an diesem Ort sein Lebensmittelpunkt befindet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Eigener Hausstand bedeutet: Der Arbeitnehmer muss eine Wohnung besitzen oder anmieten, in der er einen eigenständigen Haushalt führt. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel) ist seit 2014 gesetzlich vorausgesetzt. Die bloße Nutzung eines Zimmers im elterlichen Haushalt ohne finanzielle Beteiligung reicht in der Regel nicht aus.
Lebensmittelpunkt ist der Ort, an dem sich die persönlichen Lebensbeziehungen konzentrieren: Familie, Freundeskreis, Vereine, gesellschaftliches Engagement. Bei verheirateten Arbeitnehmern liegt der Lebensmittelpunkt regelmäßig am Wohnort der Familie. Bei Alleinstehenden ist die Bestimmung schwieriger und erfordert eine Gesamtbetrachtung.
Berufliche Veranlassung
Die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort oder in dessen Nähe eine Zweitwohnung bezieht, weil der Hauptwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich pendeln zu können.
Die berufliche Veranlassung wird in der Regel angenommen, wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte mehr als eine Stunde Fahrzeit beträgt und die Zweitwohnung die Wegezeit erheblich verkürzt.
Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Die Zweitwohnung muss am Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsgebiet liegen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Wohnung am Beschäftigungsort, wenn die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte höchstens eine Stunde beträgt. Eine Wohnung, die weiter entfernt liegt als die Hauptwohnung, erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Beginn und Ende
Begründung der doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung wird begründet, wenn der Arbeitnehmer erstmals eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezieht — typischerweise bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, Versetzung oder Wechsel des Arbeitgebers.
Auch eine sogenannte „Wegverlegung" des Hauptwohnsitzes begründet eine doppelte Haushaltsführung: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz vom Beschäftigungsort weg verlegt (z. B. nach Heirat, Umzug der Familie) und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehält, ist dies steuerlich anerkannt.
Zeitliche Begrenzung
Es gibt keine zeitliche Obergrenze für die doppelte Haushaltsführung. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Kosten zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Eine einzige Ausnahme bildet der Verpflegungsmehraufwand, der auf die ersten drei Monate begrenzt ist.
Beendigung
Die doppelte Haushaltsführung endet, wenn:
Absetzbare Kosten im Einzelnen
Unterkunftskosten (maximal 1.000 Euro/Monat)
Die Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich absetzbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Dazu zählen:
Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen: Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf andere Monate übertragen werden. Bei einem Mietbeginn oder -ende während eines Monats wird der Höchstbetrag anteilig berechnet.
Verpflegungsmehraufwand
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 4a EStG):
Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Bezug der Zweitwohnung und läuft ununterbrochen. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen (z. B. durch Urlaub, Krankheit, beruflich veranlasste Abwesenheit) setzt die Frist neu in Gang.
Familienheimfahrten
Für jede Woche der doppelten Haushaltsführung kann eine Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden:
Die Pauschale wird nur für die einfache Strecke (Zweitwohnung → Hauptwohnung) gewährt. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung; bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können alternativ die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn sie höher sind.
Beispiel: 48 Familienheimfahrten im Jahr bei einer Entfernung von 300 km:
Umzugskosten
Die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung und die Rückkehr an den Hauptwohnsitz bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen Transportkosten, Reisekosten am Umzugstag und die Umzugskostenpauschale.
Einrichtungskosten
Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung (Möbel, Haushaltsgeräte, Küchenausstattung) sind zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro absetzbar. Der BFH hat klargestellt, dass Einrichtungsgegenstände nicht unter die Höchstbetragsregelung fallen (BFH vom 4. April 2019, VI R 18/17).
Voraussetzung ist, dass die Einrichtung notwendig und angemessen ist. Luxusgegenstände sind nicht absetzbar. Die Kosten werden als Werbungskosten sofort abgezogen (bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto) oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Besonderheiten für Ledige
Nachweis des eigenen Hausstands
Für Ledige stellt der Nachweis des eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt die größte Hürde dar. Das Finanzamt prüft kritisch, ob tatsächlich ein eigenständiger Haushalt geführt wird oder ob der Steuerpflichtige lediglich ein Zimmer bei den Eltern nutzt.
Wesentliche Indizien für einen eigenen Hausstand bei Ledigen:
Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung liegt beim Steuerpflichtigen. Es empfiehlt sich, Belege für die finanzielle Beteiligung (Überweisungen, Dauerauftrag) und die regelmäßige Nutzung (Fahrkarten, Tankquittungen) aufzubewahren.
Besonderheiten bei Eigentum
Zweitwohnung im Eigentum
Wenn die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers steht, sind anstelle der Miete die tatsächlichen Kosten absetzbar — bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro/Monat. Dazu zählen:
Hauptwohnung im Eigentum
Die Kosten der Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt sind nicht absetzbar — sie gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Grundsätze
Die doppelte Haushaltsführung wird auch bei einem Arbeitsplatz im Ausland anerkannt, wenn der eigene Hausstand in Deutschland beibehalten wird. Umgekehrt kann ein deutscher Arbeitnehmer mit Hauptwohnung im Ausland und Zweitwohnung in Deutschland ebenfalls die doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Unterkunftskosten
Der Höchstbetrag von 1.000 Euro/Monat gilt nur für Zweitwohnungen im Inland. Bei Zweitwohnungen im Ausland sind die tatsächlichen, notwendigen und angemessenen Kosten absetzbar — ohne feste Obergrenze, aber unter dem Vorbehalt der Angemessenheit.
Verpflegungsmehraufwand
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die länderspezifischen Pauschalen des BMF (Auslandsreisekostentabelle), nicht die inländischen Sätze.
Zusammenspiel mit der Entfernungspauschale
An Tagen, an denen der Arbeitnehmer von der Zweitwohnung zur Arbeit fährt, kann er die Entfernungspauschale für die Strecke Zweitwohnung → erste Tätigkeitsstätte geltend machen. An Tagen, an denen er von der Hauptwohnung zur Arbeit pendelt (ohne Familienheimfahrt), gilt die Entfernungspauschale für die gesamte Strecke Hauptwohnung → erste Tätigkeitsstätte.
Familienheimfahrten und Entfernungspauschale können nicht für denselben Tag geltend gemacht werden.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die doppelte Haushaltsführung auch bei einer Lebensgemeinschaft geltend machen? Ja. Auch unverheiratete Partner können eine doppelte Haushaltsführung begründen, wenn der Lebensmittelpunkt nachweislich am Wohnort des Partners liegt. Die Anforderungen an den Nachweis sind allerdings höher als bei verheirateten Paaren.
Gilt die 1.000-Euro-Grenze auch für Einrichtungskosten? Nein. Der BFH hat entschieden, dass Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter den Höchstbetrag fallen. Diese Kosten sind zusätzlich absetzbar, sofern sie notwendig und angemessen sind.
Muss ich jede Woche eine Familienheimfahrt nachweisen? Grundsätzlich ist eine Familienheimfahrt pro Woche absetzbar. Ein lückenloser Nachweis jeder einzelnen Fahrt wird nicht verlangt, aber Sie sollten die Fahrten glaubhaft machen können (Tankbelege, Bahntickets, Kilometerstand).
Kann ich die Kosten für die Zweitwohnung absetzen, wenn ich dort auch am Wochenende bleibe? Ja. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro/Monat gilt unabhängig davon, wie oft Sie die Zweitwohnung nutzen. Allerdings dürfen Sie für die Wochen, in denen Sie am Beschäftigungsort bleiben, keine Familienheimfahrt geltend machen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber einen Zuschuss zur Zweitwohnung zahlt? Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterkunft am Beschäftigungsort sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Gegenzug können die tatsächlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.