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Körperschaftsteuer 2026: GmbH-Steuersatz, Gewinnermittlung und Ausschüttung

Körperschaftsteuer für GmbH, AG und UG erklärt: Steuersatz 15 %, Gewinnermittlung, verdeckte Gewinnausschüttung, Verlustverrechnung, Organschaft und steuerliche Optimierung 2026.

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Sie betrifft vor allem GmbHs, AGs und UGs (haftungsbeschränkt), aber auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ist die Körperschaftsteuer ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften — zusammen mit der Gewerbesteuer und der Besteuerung bei Ausschüttung an die Gesellschafter.

Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 KStG)

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Die wichtigsten Formen:

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt) — unterliegt denselben Regelungen wie die GmbH
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) — partiell
  • Genossenschaften (eG)
  • Vereine und Stiftungen — nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
  • Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG)

    Ausländische Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, aber inländische Einkünfte erzielen, unterliegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Besteuert werden nur die inländischen Einkünfte (§ 49 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG).

    Steuersatz

    15 % Körperschaftsteuer

    Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, sodass sich eine Belastung von 15,825 % ergibt.

    Der Solidaritätszuschlag wird bei natürlichen Personen seit 2021 für die meisten Steuerpflichtigen durch die Anhebung der Freigrenzen faktisch abgeschafft — für Körperschaften gilt er jedoch weiterhin uneingeschränkt.

    Gesamtsteuerbelastung einer GmbH

    Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH auf Unternehmensebene setzt sich zusammen aus:

    | Steuer | Satz | |---|---| | Körperschaftsteuer | 15,000 % | | Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) | 0,825 % | | Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) | 14,000 % | | Gesamtbelastung auf Unternehmensebene | ca. 29,83 % |

    Bei einem Hebesatz von 400 % (Durchschnitt) liegt die Gesamtbelastung bei rund 30 %. In Gemeinden mit niedrigerem Hebesatz kann die Belastung unter 25 % sinken, in Großstädten mit hohem Hebesatz auf über 33 % steigen.

    Gewinnermittlung

    Grundsatz: Betriebsvermögensvergleich

    Kapitalgesellschaften ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG). Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresabschluss, der durch steuerliche Korrekturen (Hinzurechnungen und Abzüge) an das Steuerrecht angepasst wird.

    Steuerliche Korrekturen

    Nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG):

  • Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch die Ausschüttung oder Entnahme von Gewinnen befriedigt werden
  • Die Körperschaftsteuer selbst und der Solidaritätszuschlag
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben:

  • Die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)
  • 5 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (§ 8b Abs. 3 und 5 KStG — sogenannte Schachtelstrafe)
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3c Abs. 1 EStG
  • Einkommensermittlung

    Der Gewinnbegriff des KStG entspricht dem Einkommen. Die Ermittlung erfolgt in mehreren Stufen:

  • Handelsrechtlicher Jahresüberschuss
  • ± Steuerliche Korrekturen (nicht abziehbare Aufwendungen, steuerfreie Erträge)
  • = Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • − Abziehbare Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG — maximal 20 % des Einkommens oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen)
  • − Verlustabzug (§ 10d EStG)
  • = Zu versteuerndes Einkommen
  • Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

    Begriff (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte.

    Typische Fälle

  • Unangemessen hohes Geschäftsführergehalt: Übersteigt das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers den branchenüblichen Rahmen, wird der übersteigende Teil als vGA behandelt.
  • Überhöhte Mieten: Die GmbH mietet ein Grundstück des Gesellschafters zu einem Mietpreis über dem Marktüblichen.
  • Private Nutzung von Firmenvermögen: Der Gesellschafter nutzt Firmenfahrzeuge, Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter privat, ohne ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  • Darlehen zu nicht marktgerechten Konditionen: Die GmbH gewährt dem Gesellschafter ein zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen.
  • Pensionszusagen ohne Angemessenheit: Überhöhte oder nicht erdiente Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • Steuerliche Folgen

    Bei der GmbH: Der vGA-Betrag wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet — die GmbH zahlt darauf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

    Beim Gesellschafter: Die vGA wird als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Im Teileinkünfteverfahren (bei wesentlicher Beteiligung) sind 40 % steuerfrei; bei Anwendung der Abgeltungsteuer werden 25 % zuzüglich SolZ erhoben.

    Vermeidung

    Eine vGA kann durch Vorabvereinbarungen mit dem Gesellschafter vermieden werden: Klare, schriftliche Vereinbarungen, die vor der Leistungserbringung geschlossen werden und einem Fremdvergleich standhalten (Stichwort: Drittvergleich).

    Verdeckte Einlage

    Umgekehrter Fall

    Die verdeckte Einlage ist das Gegenstück zur vGA: Der Gesellschafter wendet der GmbH einen Vermögensvorteil zu, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (z. B. Überlassung eines Grundstücks unter Marktwert, Forderungsverzicht).

    Steuerliche Folgen

    Bei der GmbH: Die verdeckte Einlage erhöht nicht den steuerlichen Gewinn, sondern das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG).

    Beim Gesellschafter: Die verdeckte Einlage erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

    Verlustverrechnung

    Verlustvortrag (§ 10d EStG)

    Körperschaften können Verluste unbegrenzt vortragen. Die Nutzung des Verlustvortrags ist jedoch beschränkt: Bis zu einem Einkommen von 1 Million Euro ist der Verlustabzug unbeschränkt möglich. Darüber hinaus können Verluste nur in Höhe von 60 % des 1 Million Euro übersteigenden Einkommens verrechnet werden (Mindestbesteuerung).

    Verlustrücktrag

    Ein Verlustrücktrag ist in das unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr möglich — begrenzt auf 10 Millionen Euro (§ 10d Abs. 1 EStG).

    Verlustuntergang bei Anteilsübertragung (§ 8c KStG)

    Bei einem Gesellschafterwechsel können bestehende Verluste ganz oder teilweise untergehen:

  • Mehr als 50 % Anteilsübertragung innerhalb von fünf Jahren: Sämtliche bis dahin nicht genutzten Verluste gehen vollständig unter.
  • Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG): Verluste gehen insoweit nicht unter, als sie die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens nicht übersteigen.
  • Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG): Konzerninterne Umstrukturierungen lösen keinen Verlustuntergang aus, wenn an der Übertragung nur Gesellschaften beteiligt sind, die zu 100 % derselben Person oder Gesellschaft gehören.
  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG)

    Alternativ kann die Körperschaft beantragen, den Verlustvortrag trotz eines schädlichen Gesellschafterwechsels zu erhalten (§ 8d KStG). Voraussetzung ist, dass der Geschäftsbetrieb in den drei Jahren vor und nach dem Gesellschafterwechsel unverändert fortgeführt wird. Bei Einstellung, Ruhendstellung oder Aufnahme eines anderen Geschäftsbetriebs geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.

    Organschaft (§§ 14–19 KStG)

    Voraussetzungen

    Durch eine Organschaft können die Ergebnisse einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) dem Mutterunternehmen (Organträger) zugerechnet werden. Voraussetzungen:

  • Gewinnabführungsvertrag (GAV) nach § 291 AktG, der mindestens fünf Jahre wirksam sein muss.
  • Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft halten (mehr als 50 % — mittelbar genügt).
  • Organträger: Kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft sein.
  • Organgesellschaft: Muss eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein.
  • Wirkung

    Die Gewinne und Verluste der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet. Dadurch können Gewinne einer Gesellschaft mit Verlusten einer anderen innerhalb des Organkreises verrechnet werden (steuerliche Ergebniskonsolidierung).

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Die gewerbesteuerliche Organschaft hat abweichende Voraussetzungen: Es genügt die finanzielle Eingliederung; ein GAV ist nicht erforderlich. Die Wirkung ist vergleichbar — die Gewerbeerträge der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet.

    Ausschüttung an Gesellschafter

    Besteuerung auf Gesellschafterebene

    Schüttet die GmbH Gewinne aus, wird die Ausschüttung beim Gesellschafter zusätzlich besteuert:

    Natürliche Personen als Gesellschafter:

  • Abgeltungsteuer: 25 % zuzüglich SolZ und ggf. Kirchensteuer. Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
  • Teileinkünfteverfahren (auf Antrag bei mindestens 25 % Beteiligung oder mindestens 1 % Beteiligung mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft): 60 % der Ausschüttung werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert; Werbungskosten sind zu 60 % abziehbar.
  • Kapitalgesellschaften als Gesellschafter:

  • Dividenden sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Nur 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (Schachtelstrafe — § 8b Abs. 5 KStG). Voraussetzung: mindestens 10 % Beteiligung bei Streubesitzdividenden seit 2013 für die KSt-Befreiung; die GewSt-Befreiung erfordert mindestens 15 % Beteiligung.
  • Gesamtbelastung: Thesaurierung vs. Ausschüttung

    | Szenario | Belastung | |---|---| | Thesaurierung (GmbH-Ebene, Hebesatz 400 %) | ca. 29,83 % | | Ausschüttung + Abgeltungsteuer | ca. 29,83 % + ca. 18,5 % auf den Restgewinn ≈ 48,3 % | | Ausschüttung + Teileinkünfteverfahren (Spitzensteuersatz) | ca. 29,83 % + ca. 28,5 % ≈ 50,0 % |

    Die Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH ist steuerlich deutlich günstiger als die Ausschüttung. Dies ist ein wesentlicher Vorteil der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen für Unternehmer, die nicht den gesamten Gewinn für den Lebensunterhalt benötigen.

    Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

    Bedeutung

    Das steuerliche Einlagekonto erfasst die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter. Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, sind beim Gesellschafter keine steuerpflichtigen Einkünfte, sondern mindern seine Anschaffungskosten der Beteiligung.

    Feststellung

    Das steuerliche Einlagekonto wird jährlich gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 KStG). Die richtige Führung des Einlagekontos ist für die Steuerplanung bei Ausschüttungen und Anteilsveräußerungen von großer Bedeutung.

    Häufig gestellte Fragen

    Zahlt eine GmbH immer 15 % Körperschaftsteuer? Ja, der Körperschaftsteuersatz ist einheitlich und beträgt unabhängig von der Höhe des Gewinns 15 %. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KSt sowie die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Gemeinde-Hebesatz abhängt.

    Kann eine GmbH Verluste mit Gewinnen anderer Jahre verrechnen? Ja. Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden — allerdings gilt die Mindestbesteuerung (60 %-Grenze über 1 Mio. Euro). Ein Verlustrücktrag ist bis 10 Mio. Euro möglich. Bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % können Verluste nach § 8c KStG untergehen.

    Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Typische Fälle sind überhöhte Geschäftsführergehälter, zinsgünstige Darlehen oder die private Nutzung von Firmenvermögen. Die vGA wird bei der GmbH dem Gewinn hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.

    Ist die Gewerbesteuer bei einer GmbH als Betriebsausgabe abziehbar? Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie ist eine definitive Zusatzbelastung für die GmbH. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG gibt es nur für Personenunternehmen, nicht für Kapitalgesellschaften.

    Wann lohnt sich eine Organschaft? Eine Organschaft lohnt sich, wenn ein Konzern aus profitablen und defizitären Gesellschaften besteht. Durch die Ergebniszurechnung können Gewinne und Verluste innerhalb des Organkreises verrechnet werden, was die Gesamtsteuerbelastung sofort senkt — ohne auf den Verlustvortrag warten zu müssen.