Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Sie betrifft vor allem GmbHs, AGs und UGs (haftungsbeschränkt), aber auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ist die Körperschaftsteuer ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften — zusammen mit der Gewerbesteuer und der Besteuerung bei Ausschüttung an die Gesellschafter.
Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 KStG)
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Die wichtigsten Formen:
Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG)
Ausländische Körperschaften, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, aber inländische Einkünfte erzielen, unterliegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Besteuert werden nur die inländischen Einkünfte (§ 49 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG).
Steuersatz
15 % Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, sodass sich eine Belastung von 15,825 % ergibt.
Der Solidaritätszuschlag wird bei natürlichen Personen seit 2021 für die meisten Steuerpflichtigen durch die Anhebung der Freigrenzen faktisch abgeschafft — für Körperschaften gilt er jedoch weiterhin uneingeschränkt.
Gesamtsteuerbelastung einer GmbH
Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH auf Unternehmensebene setzt sich zusammen aus:
| Steuer | Satz | |---|---| | Körperschaftsteuer | 15,000 % | | Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) | 0,825 % | | Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) | 14,000 % | | Gesamtbelastung auf Unternehmensebene | ca. 29,83 % |
Bei einem Hebesatz von 400 % (Durchschnitt) liegt die Gesamtbelastung bei rund 30 %. In Gemeinden mit niedrigerem Hebesatz kann die Belastung unter 25 % sinken, in Großstädten mit hohem Hebesatz auf über 33 % steigen.
Gewinnermittlung
Grundsatz: Betriebsvermögensvergleich
Kapitalgesellschaften ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG). Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresabschluss, der durch steuerliche Korrekturen (Hinzurechnungen und Abzüge) an das Steuerrecht angepasst wird.
Steuerliche Korrekturen
Nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG):
Nicht abziehbare Betriebsausgaben:
Einkommensermittlung
Der Gewinnbegriff des KStG entspricht dem Einkommen. Die Ermittlung erfolgt in mehreren Stufen:
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Begriff (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte.
Typische Fälle
Steuerliche Folgen
Bei der GmbH: Der vGA-Betrag wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet — die GmbH zahlt darauf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Beim Gesellschafter: Die vGA wird als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Im Teileinkünfteverfahren (bei wesentlicher Beteiligung) sind 40 % steuerfrei; bei Anwendung der Abgeltungsteuer werden 25 % zuzüglich SolZ erhoben.
Vermeidung
Eine vGA kann durch Vorabvereinbarungen mit dem Gesellschafter vermieden werden: Klare, schriftliche Vereinbarungen, die vor der Leistungserbringung geschlossen werden und einem Fremdvergleich standhalten (Stichwort: Drittvergleich).
Verdeckte Einlage
Umgekehrter Fall
Die verdeckte Einlage ist das Gegenstück zur vGA: Der Gesellschafter wendet der GmbH einen Vermögensvorteil zu, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (z. B. Überlassung eines Grundstücks unter Marktwert, Forderungsverzicht).
Steuerliche Folgen
Bei der GmbH: Die verdeckte Einlage erhöht nicht den steuerlichen Gewinn, sondern das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG).
Beim Gesellschafter: Die verdeckte Einlage erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
Verlustverrechnung
Verlustvortrag (§ 10d EStG)
Körperschaften können Verluste unbegrenzt vortragen. Die Nutzung des Verlustvortrags ist jedoch beschränkt: Bis zu einem Einkommen von 1 Million Euro ist der Verlustabzug unbeschränkt möglich. Darüber hinaus können Verluste nur in Höhe von 60 % des 1 Million Euro übersteigenden Einkommens verrechnet werden (Mindestbesteuerung).
Verlustrücktrag
Ein Verlustrücktrag ist in das unmittelbar vorangegangene Veranlagungsjahr möglich — begrenzt auf 10 Millionen Euro (§ 10d Abs. 1 EStG).
Verlustuntergang bei Anteilsübertragung (§ 8c KStG)
Bei einem Gesellschafterwechsel können bestehende Verluste ganz oder teilweise untergehen:
Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG)
Alternativ kann die Körperschaft beantragen, den Verlustvortrag trotz eines schädlichen Gesellschafterwechsels zu erhalten (§ 8d KStG). Voraussetzung ist, dass der Geschäftsbetrieb in den drei Jahren vor und nach dem Gesellschafterwechsel unverändert fortgeführt wird. Bei Einstellung, Ruhendstellung oder Aufnahme eines anderen Geschäftsbetriebs geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.
Organschaft (§§ 14–19 KStG)
Voraussetzungen
Durch eine Organschaft können die Ergebnisse einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) dem Mutterunternehmen (Organträger) zugerechnet werden. Voraussetzungen:
Wirkung
Die Gewinne und Verluste der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet. Dadurch können Gewinne einer Gesellschaft mit Verlusten einer anderen innerhalb des Organkreises verrechnet werden (steuerliche Ergebniskonsolidierung).
Gewerbesteuerliche Organschaft
Die gewerbesteuerliche Organschaft hat abweichende Voraussetzungen: Es genügt die finanzielle Eingliederung; ein GAV ist nicht erforderlich. Die Wirkung ist vergleichbar — die Gewerbeerträge der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet.
Ausschüttung an Gesellschafter
Besteuerung auf Gesellschafterebene
Schüttet die GmbH Gewinne aus, wird die Ausschüttung beim Gesellschafter zusätzlich besteuert:
Natürliche Personen als Gesellschafter:
Kapitalgesellschaften als Gesellschafter:
Gesamtbelastung: Thesaurierung vs. Ausschüttung
| Szenario | Belastung | |---|---| | Thesaurierung (GmbH-Ebene, Hebesatz 400 %) | ca. 29,83 % | | Ausschüttung + Abgeltungsteuer | ca. 29,83 % + ca. 18,5 % auf den Restgewinn ≈ 48,3 % | | Ausschüttung + Teileinkünfteverfahren (Spitzensteuersatz) | ca. 29,83 % + ca. 28,5 % ≈ 50,0 % |
Die Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH ist steuerlich deutlich günstiger als die Ausschüttung. Dies ist ein wesentlicher Vorteil der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen für Unternehmer, die nicht den gesamten Gewinn für den Lebensunterhalt benötigen.
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
Bedeutung
Das steuerliche Einlagekonto erfasst die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter. Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, sind beim Gesellschafter keine steuerpflichtigen Einkünfte, sondern mindern seine Anschaffungskosten der Beteiligung.
Feststellung
Das steuerliche Einlagekonto wird jährlich gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 KStG). Die richtige Führung des Einlagekontos ist für die Steuerplanung bei Ausschüttungen und Anteilsveräußerungen von großer Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Zahlt eine GmbH immer 15 % Körperschaftsteuer? Ja, der Körperschaftsteuersatz ist einheitlich und beträgt unabhängig von der Höhe des Gewinns 15 %. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KSt sowie die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Gemeinde-Hebesatz abhängt.
Kann eine GmbH Verluste mit Gewinnen anderer Jahre verrechnen? Ja. Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden — allerdings gilt die Mindestbesteuerung (60 %-Grenze über 1 Mio. Euro). Ein Verlustrücktrag ist bis 10 Mio. Euro möglich. Bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % können Verluste nach § 8c KStG untergehen.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Typische Fälle sind überhöhte Geschäftsführergehälter, zinsgünstige Darlehen oder die private Nutzung von Firmenvermögen. Die vGA wird bei der GmbH dem Gewinn hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.
Ist die Gewerbesteuer bei einer GmbH als Betriebsausgabe abziehbar? Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie ist eine definitive Zusatzbelastung für die GmbH. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG gibt es nur für Personenunternehmen, nicht für Kapitalgesellschaften.
Wann lohnt sich eine Organschaft? Eine Organschaft lohnt sich, wenn ein Konzern aus profitablen und defizitären Gesellschaften besteht. Durch die Ergebniszurechnung können Gewinne und Verluste innerhalb des Organkreises verrechnet werden, was die Gesamtsteuerbelastung sofort senkt — ohne auf den Verlustvortrag warten zu müssen.