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Erbschaftsteuer 2026: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Erbschaftsteuer in Deutschland erklärt: persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, die drei Steuerklassen, Steuersätze, Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, Versorgungsfreibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten 2026.

Die Erbschaftsteuer (und die eng damit verbundene Schenkungsteuer) betrifft jeden, der Vermögen erbt oder geschenkt bekommt. Deutschland besteuert den Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker, vom Wert des erworbenen Vermögens und von der Art der Vermögensgegenstände ab. Die seit 2023 deutlich gestiegenen Immobilienbewertungen haben die effektive Belastung bei Immobilienerbschaften spürbar erhöht.

Steuerklassen

Drei Steuerklassen nach Verwandtschaftsgrad

Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG), die sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die Steuersätze bestimmen:

Steuerklasse I:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Enkel (wenn das Elternteil vorverstorben ist: wie Kinder)
  • Eltern und Großeltern (nur bei Erwerben von Todes wegen)
  • Steuerklasse II:

  • Eltern und Großeltern (bei Schenkungen)
  • Geschwister
  • Neffen und Nichten
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III:

  • Alle übrigen Erwerber (Freunde, nicht verwandte Personen, entfernte Verwandte, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft)
  • Persönliche Freibeträge

    Übersicht der Freibeträge (§ 16 ErbStG)

    | Erwerber | Freibetrag | |---|---| | Ehegatten / Lebenspartner | 500.000 € | | Kinder | 400.000 € | | Enkel (Elternteil lebt) | 200.000 € | | Enkel (Elternteil vorverstorben) | 400.000 € | | Urenkel | 100.000 € | | Eltern / Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € | | Eltern / Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | | Geschwister, Neffen, Nichten | 20.000 € | | Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) | 20.000 € |

    Die Freibeträge gelten pro Erwerber und pro Erblasser/Schenker. Ein Kind kann also von jedem Elternteil jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben.

    Zehnjahresfrist

    Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer von derselben Person innerhalb von zehn Jahren mehrfach Schenkungen oder eine Schenkung und eine Erbschaft erhält, muss die Erwerbe zusammenrechnen (§ 14 ErbStG). Erst nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.

    Versorgungsfreibeträge

    Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

    Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten bestimmte Hinterbliebene einen Versorgungsfreibetrag, der die Erbschaftsteuer weiter mindert:

    | Hinterbliebener | Versorgungsfreibetrag | |---|---| | Ehegatte / Lebenspartner | 256.000 € | | Kind bis 5 Jahre | 52.000 € | | Kind 5–10 Jahre | 41.000 € | | Kind 10–15 Jahre | 30.700 € | | Kind 15–20 Jahre | 20.500 € | | Kind 20–27 Jahre | 10.300 € |

    Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen (Witwenrente, Waisenrente), die der Hinterbliebene aufgrund des Todesfalls erhält.

    Ein Ehegatte kann also insgesamt bis zu 756.000 Euro (500.000 + 256.000) steuerfrei erben, abzüglich des Kapitalwerts seiner Hinterbliebenenversorgung.

    Steuersätze

    Progressiver Tarif nach Steuerklassen (§ 19 ErbStG)

    | Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |---|---|---|---| | bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % | | bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % | | bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % | | bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % | | bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % | | bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % | | über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |

    Der Steuersatz wird auf den steuerpflichtigen Erwerb (Wert abzüglich Freibeträge, Schulden und Nachlassverbindlichkeiten) angewendet.

    Rechenbeispiel

    Ein Kind erbt von seiner Mutter ein Vermögen im Wert von 700.000 Euro:

  • Freibetrag: 400.000 €
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 300.000 €
  • Steuersatz (Steuerklasse I, bis 300.000 €): 11 %
  • Erbschaftsteuer: 33.000 €
  • Bewertung des Nachlasses

    Grundsatz: Verkehrswert

    Alle Vermögensgegenstände werden mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Stichtag (Todestag oder Schenkungstag) bewertet (§ 12 ErbStG i. V. m. Bewertungsgesetz — BewG).

    Immobilienbewertung

    Die Bewertung von Immobilien für die Erbschaft-/Schenkungsteuer erfolgt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes:

    Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG): für Wohnungseigentum und Ein-/Zweifamilienhäuser. Grundlage sind Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses.

    Ertragswertverfahren (§ 184 ff. BewG): für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke. Der Wert leitet sich aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen (Mieten) ab.

    Sachwertverfahren (§ 189 ff. BewG): wenn kein Vergleichswert- oder Ertragswertverfahren anwendbar ist. Der Wert wird aus Bodenwert und Gebäudeherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung ermittelt.

    Seit der Anpassung der Bewertungsparameter durch das Jahressteuergesetz 2022 (ab 1. Januar 2023) sind die steuerlichen Immobilienwerte in vielen Fällen deutlich gestiegen. Insbesondere die Erhöhung der Liegenschaftszinssätze und der Gesamtnutzungsdauern hat dazu geführt, dass Immobilien steuerlich näher am tatsächlichen Marktwert bewertet werden.

    Bankguthaben und Wertpapiere

    Bankguthaben werden mit dem Nennwert angesetzt. Börsennotierte Wertpapiere mit dem Kurswert am Stichtag.

    Begünstigungen für Betriebsvermögen

    Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG)

    Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (bei Beteiligung über 25 %) werden zu 85 % von der Erbschaftsteuer freigestellt (Regelverschonung). Voraussetzung: Das Unternehmen wird mindestens fünf Jahre fortgeführt (Behaltefrist), und die Lohnsumme darf innerhalb von fünf Jahren insgesamt nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fallen (Lohnsummenklausel — gilt ab 6 Beschäftigten).

    Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

    Alternativ kann der Erwerber die vollständige Steuerbefreiung (100 %) beantragen (Optionsverschonung). In diesem Fall gelten strengere Voraussetzungen: sieben Jahre Behaltefrist und 700 % der Ausgangslohnsumme. Zudem darf das Verwaltungsvermögen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen wie vermietete Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben) nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts betragen.

    Prüfung des Verwaltungsvermögens

    Das ErbStG definiert detailliert, welche Vermögensgegenstände als Verwaltungsvermögen gelten (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Die Abgrenzung ist komplex und häufig Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

    Selbst genutztes Familienheim

    Steuerbefreiung bei Erbschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG)

    Die Vererbung eines selbst genutzten Familienheims kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein:

    Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner:

  • Das Familienheim muss vom Erblasser bis zum Tod selbst bewohnt worden sein.
  • Der Ehegatte muss das Familienheim unverzüglich selbst bewohnen und darf es zehn Jahre lang nicht veräußern oder aufgeben (Behaltefrist).
  • Keine Begrenzung der Wohnfläche.
  • Erwerb durch Kinder:

  • Gleiche Voraussetzungen wie beim Ehegatten.
  • Zusätzliche Begrenzung: Die Wohnfläche darf 200 m² nicht übersteigen. Für den übersteigenden Teil fällt Erbschaftsteuer an.
  • Wird die Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist aufgegeben (außer aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

    Steuererklärung und Fristen

    Anzeigepflicht

    Jeder Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeigepflicht trifft den Erwerber (Erben, Beschenkten).

    Erbschaftsteuererklärung

    Das Finanzamt fordert den Erwerber in der Regel zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Frist beträgt mindestens einen Monat ab Aufforderung, in der Praxis gewähren die Finanzämter längere Fristen.

    Zahlung und Stundung

    Die Erbschaftsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Bei Erwerben von Betriebsvermögen oder Immobilien kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden (§ 28 ErbStG), wenn die sofortige Zahlung zu einer erheblichen Härte führen würde.

    Häufig gestellte Fragen

    Muss ich die Erbschaft beim Finanzamt melden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt? Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob Erbschaftsteuer anfällt. Das Finanzamt prüft anhand der Anzeige, ob eine Steuererklärung erforderlich ist. In der Praxis fordern Finanzämter bei offensichtlich steuerfreien Erwerben keine Erklärung an.

    Wie oft kann ich die Freibeträge nutzen? Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Ein Elternteil kann seinem Kind also alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei zwei Elternteilen sind das bis zu 800.000 Euro pro Zehnjahreszeitraum.

    Werden Schulden des Erblassers berücksichtigt? Ja. Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Erbfallkosten) werden vom Wert des Nachlasses abgezogen. Für Erbfallkosten gewährt das Gesetz eine Pauschale von 10.300 Euro, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

    Kann ich mein Haus schon zu Lebzeiten steuerfrei an meine Kinder übertragen? Das selbst genutzte Familienheim kann unter Ehegatten auch zu Lebzeiten steuerfrei übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Eine steuerfreie Schenkung an Kinder ist dagegen nur im Rahmen des allgemeinen Freibetrags (400.000 Euro) möglich — die Sonderbefreiung für das Familienheim gilt bei Kindern nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkungen.

    Was passiert, wenn die Erbschaftsteuer höher ist als mein liquides Erbe? Bei Erwerben von Immobilien oder Betriebsvermögen, die nicht sofort liquidiert werden können, kann die Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In Extremfällen kann die Steuer dazu führen, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt oder Vermögensgegenstände veräußern muss.