Freibeträge sind der effektivste Hebel, um die persönliche Steuerlast bei der Einkommensteuer zu senken. Der Gesetzgeber passt sie regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung an — 2026 bringt erneut Änderungen, die jeder Steuerpflichtige kennen sollte. Diese Übersicht fasst sämtliche relevanten Freibeträge zusammen und erklärt, wie sie in der Einkommensteuererklärung wirken.
Grundfreibetrag (§ 32a EStG)
Funktion
Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum sicher: Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig steuerfrei. Er wird automatisch bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Höhe 2026
Für das Veranlagungsjahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag voraussichtlich 11.604 Euro für Ledige und 23.208 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner (Splittingverfahren). Die Anpassung folgt dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung und dem Inflationsausgleichsgesetz.
Wirkung im Steuertarif
Der Grundfreibetrag bildet die erste Zone des progressiven Einkommensteuertarifs. Erst ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 14 %. Der Tarif steigt dann progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 66.761 Euro zu versteuerndem Einkommen) und dem Reichensteuersatz von 45 % (ab 277.826 Euro).
Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Zusammensetzung
Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten:
In der Summe ergibt sich ein Kinderfreibetrag von 4.656 Euro je Elternteil bzw. 9.312 Euro für zusammen veranlagte Eltern.
Günstigerprüfung
Das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es vergleicht, ob der Kinderfreibetrag oder das bereits erhaltene Kindergeld (seit 2025: Kindergrundsicherung bzw. weiterhin Kindergeld in der Übergangsphase) für die Eltern günstiger ist. Bei höherem Einkommen wirkt der Kinderfreibetrag in der Regel vorteilhafter als das Kindergeld.
Voraussetzungen
Der Kinderfreibetrag steht Eltern für jedes Kind zu, das:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG)
Höhe
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale) beträgt seit 2023 1.230 Euro jährlich. Dieser Betrag wird automatisch von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten nachweist.
Wann sich Einzelnachweise lohnen
Wer Werbungskosten über 1.230 Euro geltend machen kann — etwa durch lange Pendelstrecken (Entfernungspauschale), Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder doppelte Haushaltsführung — sollte diese einzeln nachweisen. Nur der übersteigende Betrag führt zu einer zusätzlichen Steuerersparnis.
Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)
Höhe
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei.
Freistellungsauftrag
Um den Sparerpauschbetrag direkt bei der Bank geltend zu machen, muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank Kapitalertragsteuer (25 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den gesamten Ertrag ab. Der zu viel gezahlte Betrag kann dann nur über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, darf in der Summe aber den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Berechnung
Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt:
Die Entfernungspauschale wird nur für die einfache Strecke (nicht Hin- und Rückweg) und für jeden Arbeitstag gewährt, an dem die Strecke tatsächlich zurückgelegt wurde.
Beispiel
Bei 230 Arbeitstagen und einer einfachen Entfernung von 35 km:
Sonderausgabenabzug
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG)
Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Rente):
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Unfallversicherung):
Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe vollständig abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben abzugsfähig bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b EStG). Spenden an politische Parteien werden bis zu 1.650 Euro (Ledige) bzw. 3.300 Euro (Verheiratete) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen (§ 34g EStG).
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
Grundsatz
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über das hinausgehen, was der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erwächst, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Es gilt jedoch eine zumutbare Eigenbelastung, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl abhängt.
Typische Fälle
Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
Menschen mit Behinderung können anstelle des Einzelnachweises der behinderungsbedingten Aufwendungen einen Pauschbetrag geltend machen:
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag | |---|---| | 20 | 384 € | | 30 | 620 € | | 40 | 860 € | | 50 | 1.140 € | | 60 | 1.440 € | | 70 | 1.780 € | | 80 | 2.120 € | | 90 | 2.460 € | | 100 | 2.840 € | | Hilflose / Blinde | 7.400 € |
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Er beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Summe aus Einkünften (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten). Der Prozentsatz und der Höchstbetrag hängen vom Geburtsjahr ab und sinken in einem Übergangsmodell bis 2040 auf null.
Für den Jahrgang 1961 (ab 2026 anspruchsberechtigt) liegt der Prozentsatz bei 12,8 % des begünstigten Einkommens, maximal 608 Euro.
Freibetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Höhe
Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind und jeweils 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt.
Voraussetzungen
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbarer Tätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder juristischen Person des öffentlichen Rechts sind bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei.
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation sind bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale kann nicht gleichzeitig mit dem Übungsleiterfreibetrag für dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich den Grundfreibetrag automatisch oder muss ich ihn beantragen? Der Grundfreibetrag wird automatisch im Steuertarif berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Bei Arbeitnehmern ist er bereits in den Lohnsteuerklassen eingerechnet.
Lohnt sich die Einkommensteuererklärung, wenn ich nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag habe? Das hängt von der individuellen Situation ab. Wenn Sie neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können, ist die Erklärung oft lohnend. Im Durchschnitt erhalten Arbeitnehmer ca. 1.063 Euro Erstattung (Statistisches Bundesamt).
Kann ich den Kinderfreibetrag und das Kindergeld gleichzeitig bekommen? Nein. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch und berücksichtigt entweder den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld — je nachdem, was für Sie vorteilhafter ist. Das bereits ausgezahlte Kindergeld wird bei der Einkommensteuerveranlagung gegengerechnet.
Wie wirkt sich der Sparerpauschbetrag bei Gemeinschaftsdepots aus? Bei Gemeinschaftsdepots von Ehegatten wird der gemeinsame Freistellungsauftrag (bis 2.000 Euro) berücksichtigt. Die Bank teilt die Erträge hälftig auf, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.