Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland eine der häufigsten Konfliktquellen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Ihre Regelung im Erbschaftsteuergesetz sieht differenzierte Freibeträge und Steuersätze nach dem Verwandtschaftsgrad vor, ergänzt durch Sonderregelungen für Betriebsvermögen und für die selbstgenutzte Wohnung. Für 2026 sind die Beträge stabil, und das Gestaltungspotenzial bleibt erheblich.
Die drei Steuerklassen
Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe.
Steuerklasse I umfasst Ehegatte, eingetragenen Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern (Eltern und Großeltern nur bei Erbschaft, nicht bei Schenkung). Die Steuersätze in dieser Klasse reichen von 7 Prozent für kleine Erbschaften bis 30 Prozent für sehr große.
Steuerklasse II umfasst Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Die Sätze gehen von 15 Prozent bis 43 Prozent.
Steuerklasse III umfasst alle übrigen Erben, einschließlich nicht verwandter Personen, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft und Stiftungen. Die Sätze liegen zwischen 30 Prozent und 50 Prozent.
Die persönlichen Freibeträge
Jeder Erbe verfügt über einen persönlichen Freibetrag, der nach der Steuerklasse gestaffelt ist.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder haben 400.000 Euro pro Elternteil, was bei beiden Elternteilen kombiniert 800.000 Euro ergibt — allerdings nur, wenn beide Eltern verstorben sind und die Erbschaft tatsächlich von beiden kommt.
Enkelkinder haben 200.000 Euro, oder 400.000 Euro wenn das Elternteil bereits verstorben ist. Eltern und Großeltern haben 100.000 Euro bei Erbschaft. Geschwister, Neffen und Nichten haben 20.000 Euro. Alle übrigen haben 20.000 Euro.
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Eine Schenkung an einen Sohn von 400.000 Euro im Jahr 2026 nutzt den vollen Freibetrag; eine neue Schenkung 2036 würde wieder den vollen Freibetrag nutzen können. Diese Zehnjahresregel ist die Grundlage der Schenkungsstrategie.
Der Versorgungsfreibetrag
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es einen Versorgungsfreibetrag für überlebenden Ehegatten und für Kinder bis 27 Jahre. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 256.000 Euro für den Ehegatten und gestaffelt zwischen 10.300 und 52.000 Euro für Kinder, abhängig vom Alter.
Dieser Versorgungsfreibetrag wird allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt, die der Erbe vom Tod des Erblassers an erhält — etwa die Witwenrente. Für viele Witwen ist der Versorgungsfreibetrag durch die Kürzung in der Praxis stark reduziert oder ganz aufgezehrt.
Das Familienheim
Eine Sonderregelung besteht für die selbstgenutzte Wohnung, das sogenannte Familienheim. Wenn der Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt hat und der Ehegatte oder die Kinder das Familienheim erben und es zehn Jahre lang weiter selbst bewohnen, ist die Vererbung des Familienheims steuerfrei.
Bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern. Wohnt das Kind in einem größeren Familienheim, ist nur der auf die ersten 200 Quadratmeter entfallende Wert steuerfrei; der Rest wird besteuert.
Die zehnjährige Behaltefrist ist streng. Wenn das Kind das Familienheim vor Ablauf der zehn Jahre veräußert oder die Selbstnutzung aufgibt — etwa weil es beruflich umziehen muss — fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen, die der Bundesfinanzhof eng auslegt.
Das Betriebsvermögen
Für die Vererbung von Betriebsvermögen — Anteile an Personengesellschaften, qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften, einzelne Wirtschaftsgüter aus Gewerbebetrieb — gilt das Regelverschonungssystem. Es kann zu einer 85-prozentigen oder, bei Wahl der Optionsverschonung, sogar 100-prozentigen Steuerfreiheit der Erbschaft führen.
Die Voraussetzungen sind komplex: Lohnsummenregelung, Behaltefrist, Verwaltungsvermögensquoten. Bei großen Vermögen (über 26 Millionen Euro) greift eine Verschonungsbedarfsprüfung.
Die Regelung ist nach der Reform 2016 zwar verfassungskonform, aber technisch anspruchsvoll. Eine sorgfältige Gestaltung vor der Übertragung kann Millionen Euro Steuer ersparen — aber Fehler in der Anwendung kosten ebenso viel.
Die Schenkung zu Lebzeiten als Optimierungsstrategie
Die Zehnjahresfrist für die erneute Nutzung der Freibeträge öffnet die häufigste Optimierungsstrategie der deutschen Erbschaftsteuer: schrittweise Schenkungen über Generationen.
Ein Elternpaar mit zwei Kindern kann theoretisch alle zehn Jahre je Kind 800.000 Euro steuerfrei übertragen (400.000 Euro pro Elternteil). Über 30 Jahre ergibt das 4,8 Millionen Euro steuerfrei. Diese Größenordnung ist für viele mittelständische Familienvermögen relevant.
Die Strategie funktioniert allerdings nur, wenn das Vermögen so strukturiert ist, dass Teilübertragungen praktisch sind. Bei Immobilien kann das durch Bruchteilseigentum oder durch die Übertragung einer GmbH-Beteiligung erreicht werden, deren Anteile sich teilen lassen.
Die Niessbrauch-Übertragung
Eine besondere Gestaltungsform ist die Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Der Schenker überträgt das nackte Eigentum auf das Kind, behält aber das Nutzungsrecht — die Mieteinnahmen, die Wohnung — bis zu seinem Tod.
Steuerlich wird der Wert der Schenkung um den kapitalisierten Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs gemindert, was den steuerpflichtigen Wert erheblich reduziert. Beim Tod des Schenkers erlischt das Nießbrauchsrecht und das Kind erhält die volle Verfügungsmacht ohne weitere Steuer.
Diese Konstruktion ist beliebt für die Übertragung von Mietimmobilien und ist in der Praxis vielfach erprobt.
Die Auslandsbezüge
Bei Erbschaften mit Auslandsbezug — Erblasser oder Erbe im Ausland ansässig, ausländische Vermögensgegenstände — gelten besondere Regeln. Die Steuerpflicht in Deutschland besteht grundsätzlich, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland Steuerinländer ist.
Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung gemildert werden, in einigen Fällen besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer (mit den USA, mit Dänemark, Schweden und Schweiz). Mit Spanien besteht kein solches Abkommen, was die Steuerlast bei spanisch-deutschen Konstellationen erhöhen kann.
Die häufigen Fehler
Drei Fehler wiederholen sich. Der erste ist die Verkennung der Zehnjahresfrist: wer kurz vor dem Tod Schenkungen tätigt, kann den Freibetrag nicht erneut nutzen, weil die letzte Schenkung noch unter zehn Jahre liegt. Der zweite ist die unsachgemäße Anwendung der Familienheim-Regelung: vorzeitige Aufgabe der Selbstnutzung bringt die Steuerbefreiung zu Fall. Der dritte ist die unzureichende Gestaltung von Betriebsvermögen vor Übertragung: die Verschonungssysteme erfordern frühzeitige Vorbereitung.
Die Beratung im Einzelfall
Die deutsche Erbschaftsteuer ist eines der Gebiete, in denen frühzeitige Planung den größten Wert bringt. Eine Strukturierung 10 oder 20 Jahre vor dem voraussichtlichen Erbfall kann den Steuerunterschied im sechsstelligen oder siebenstelligen Bereich bestimmen.
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