Die Grunderwerbsteuer trifft nicht nur den direkten Kauf eines Grundstücks, sondern auch bestimmte Erwerbe von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Diese Konstellationen, gemeinhin als Share Deal bezeichnet, sind in § 1 Abs. 3 GrEStG geregelt, mit Erweiterungen in Abs. 2a und mit der Reform von 2021, die die Schwellenwerte verschärft hat. Der Atlas Iuris stellt diese Vorschriften in ihrer Entwicklung dar und verlinkt die einschlägige Doktrin.
Die Pieza § 1 Abs. 3 im GrEStG-Atlas
Im GrEStG-Atlas erscheint § 1 Abs. 3 als eigenständige Pieza innerhalb der Vorschrift über Erwerbsvorgänge. Daneben stehen § 1 Abs. 2a für die Übertragung von Personengesellschaftsanteilen und § 1 Abs. 3a für die Vereinigung wirtschaftlicher Beteiligungen. Diese drei Vorschriften bilden zusammen das Share-Deal-System des GrEStG, und der Atlas Iuris zeigt sie als ein Geflecht.
Die Reform 2021 hat die Schwellenwerte gesenkt: von 95 Prozent auf 90 Prozent bei der Anteilsübertragung und bei der Anteilsvereinigung; die Haltefristen wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Der Atlas Iuris zeigt sowohl die alte als auch die neue Fassung in der Zeitachse, weil Konstellationen, die unter der alten Fassung begonnen haben, weiter unter der alten Fassung zu prüfen sind.
Die 90-Prozent-Schwelle
Die Schwellenwerte sind das technisch und wirtschaftlich entscheidende Element. § 1 Abs. 3 GrEStG erfasst Erwerbsvorgänge, durch die mindestens 90 Prozent der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden. Die Schwelle gilt unter Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen, was die Berechnung in mehrstufigen Konzernen anspruchsvoll macht.
Der Atlas Iuris zeigt die Berechnungsmethodik mit den BMF-Schreiben und der einschlägigen Rechtsprechung. Eine besondere Frage betrifft die Behandlung von Beteiligungen über Personengesellschaften: hier ist die Doktrin in Bewegung, und der Atlas markiert die jüngsten Entwicklungen als laufende Linien.
Die Anteilsvereinigung und ihre Anwendungsfälle
Die Anteilsvereinigung erfasst Konstellationen, in denen ein bisher zerstreuter Anteilsbesitz in einer Hand zusammenkommt. Sie ist nicht auf den Kauf der letzten Anteile beschränkt: auch die Übertragung von Anteilen zwischen verbundenen Unternehmen, mit dem Ergebnis, dass eine bestimmte Schwelle überschritten wird, kann den Tatbestand erfüllen.
Diese Erweiterung der Vorschrift war Gegenstand zahlreicher BFH-Entscheidungen, die der Atlas Iuris als Linie aufzeigt. Die Sentencias betreffen häufig die Berechnung der Schwelle in Konzernstrukturen, die Behandlung von Doppelanteilen und die Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen.
Die Befreiungen und Steuerbegünstigungen
Trotz der Strenge des Tatbestands gibt es Befreiungen. Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns ist die praktisch wichtigste. Sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Bestehen einer mindestens fünfjährigen Beteiligung vor und nach der Umstrukturierung, qualifizierte Verbundenheit, Beschränkung auf konzerninterne Vorgänge.
Der Atlas Iuris zeigt § 6a als verknüpfte Pieza zu § 1 Abs. 3 mit der EuGH-Linie, die die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem EU-Beihilferecht bestätigt hat, und mit der BFH-Rechtsprechung zur engen Auslegung der Voraussetzungen.
Die Reform 2021 und ihre Folgen
Die Reform 2021 hat die Schwellenwerte gesenkt und die Haltefristen verlängert. Das wirtschaftliche Ergebnis ist eine Verschärfung des Share-Deal-Steuertatbestands: Konstellationen, die unter der alten Regelung als nicht steuerbar konzipiert waren, können unter der neuen Regelung Grunderwerbsteuer auslösen.
Der Atlas Iuris zeigt die Reform mit ihren Übergangsvorschriften. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, gilt unter bestimmten Voraussetzungen die alte Schwelle weiter. Der Übergang ist im Atlas mit den jeweiligen Stichtagen und Anwendbarkeitsregeln verzahnt.
Internationale Konstellationen
Bei internationalen Share Deals mit deutschem Grundbesitz greift § 1 Abs. 3 GrEStG unabhängig davon, ob die erwerbende Gesellschaft im Ausland ansässig ist oder ob die Anteile im Ausland gehandelt werden. Diese internationale Dimension hat in der Praxis zu Streitfragen geführt, etwa zu Aktien an einer ausländischen Holding, die deutsche Grundstücke hält.
Der Atlas Iuris verlinkt die deutsche Vorschrift mit den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und mit den EuGH-Entscheidungen zur Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Die Grunderwerbsteuer ist nicht durch ein DBA ausgeschlossen, weil sie weder den Einkommen- noch den Körperschaftsteuern unterfällt, aber EU-rechtliche Bedenken sind im Atlas Iuris als Anmerkung dokumentiert.
Was nicht im Atlas steht
Die wirtschaftliche Gestaltung eines Share Deals — die Wahl der Erwerbsstruktur, die Steuerbelastungsoptimierung, das Tax-Due-Diligence-Verfahren — ist Aufgabe des Beraters, nicht des Atlas. Was der Atlas liefert, sind die Vorschriften, ihre Geschichte und die Doktrin, mit der die Steuerbarkeit beurteilt wird.
Wenn Sie regelmäßig mit GrEStG und Share Deals arbeiten und die § 1-Abs.-3-Konstellationen mit ihrer Reform-Geschichte überblicken möchten, können Sie ein Konto unter iuriswatch.eu/precios eröffnen.