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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: eine Karte mit Doktrin

§ 6 AStG belastet stille Reserven von Beteiligungen, wenn der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland aufgibt. Die Reform 2022 hat die Stundungsregeln verschärft. Der Atlas Iuris verfolgt die Geschichte des Paragraphen, seine aktuellen Voraussetzungen und die einschlägige BFH-Rechtsprechung.

§ 6 des Außensteuergesetzes ist eine der Vorschriften, deren wirtschaftliche Bedeutung mit der Mobilität der Steuerpflichtigen wächst. Die Vorschrift besteuert stille Reserven aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt. Mit der Reform 2022 ist das Stundungssystem komplexer geworden und die EU-Vereinbarkeit erneut Gegenstand der Diskussion. Der Atlas Iuris konstruiert die Pieza des § 6 AStG mit ihrer Geschichte und der einschlägigen Rechtsprechung.

Die Pieza des § 6 AStG

Im Atlas Iuris erscheint § 6 AStG als eigenständige Pieza innerhalb des AStG, mit ihrer Untergliederung in Tatbestand, Bemessung der stillen Reserven, Stundung und Wegfall der Steuerpflicht bei Rückkehr. Diese Untergliederung folgt der gesetzlichen Struktur, ist aber im Atlas hierarchisch entfaltet, sodass jede Komponente getrennt navigierbar ist.

Die Geschichte des Paragraphen ist im Atlas als Zeitachse sichtbar. Die ursprüngliche Fassung der Wegzugsbesteuerung, die Reform 2006 nach dem Urteil des EuGH im Fall N gegen Inspecteur, die Anpassung 2017 und die jüngste Reform 2022 sind als Versionen abrufbar. Für einen Wegzug, der vor 2022 stattfand, gilt die damals geltende Fassung — und der Atlas zeigt sie automatisch, wenn das Datum des Wegzugs angegeben ist.

Das Stundungssystem nach der Reform 2022

Die Reform 2022 hat das Stundungssystem im Vergleich zur vorherigen Fassung verschärft. Vor der Reform war die Steuer bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat unter bestimmten Bedingungen zinslos und unbefristet stundbar. Nach der Reform ist diese unbefristete Stundung nur noch für bestimmte Konstellationen verfügbar, und in den übrigen Fällen erfolgt eine ratierliche Zahlung über sieben Jahre.

Der Atlas Iuris verlinkt diese Änderung mit der vorhergehenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung mit der Niederlassungsfreiheit. Die EuGH-Linie hatte ursprünglich verlangt, dass die Steuer bei Wegzug innerhalb der EU nicht sofort eingezogen werden darf. Die deutsche Reform 2022 reagiert auf die jüngsten Klarstellungen des EuGH, wonach eine ratierliche Zahlung als verhältnismäßig akzeptabel ist.

Die Anwendung auf Anteile an Kapitalgesellschaften

§ 6 AStG erfasst Beteiligungen, die unter § 17 EStG fallen, also wesentliche Beteiligungen ab einem Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft, gehalten innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Querverknüpfung zu § 17 EStG ist im Atlas direkt verlinkt, einschließlich der Doktrin zur Definition von «wesentlicher Beteiligung» und zur Berechnung der stillen Reserven.

Eine besondere Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt, ist die Beteiligung an einer Holding-Struktur mit operativen Tochtergesellschaften. Die Bewertung der stillen Reserven in solchen Strukturen erfordert eine Durchgriffsbetrachtung, die im Atlas Iuris mit den entsprechenden BFH-Entscheidungen verknüpft ist.

Die BFH-Rechtsprechung zu § 6 AStG

Der Bundesfinanzhof hat zur Wegzugsbesteuerung eine Reihe von Entscheidungen erlassen, die sich auf verschiedene Aspekte verteilen. Eine Linie betrifft die Bewertung der stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt, mit Methodenfragen zur Unternehmensbewertung. Eine zweite Linie betrifft die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG, wonach die Steuer entfällt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Eine dritte Linie betrifft das Verhältnis zwischen § 6 AStG und Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere bei Wegzügen in DBA-Staaten.

Der Atlas Iuris ordnet die Entscheidungen diesen Linien zu und markiert die jeweils tragenden Urteile. Die Klassifikation in Linien ist eine redaktionelle Entscheidung, keine algorithmische — und das Atlas-Team korrigiert sie, wenn neue Rechtsprechung die bisherige Linie verschiebt.

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die EU-Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung war Gegenstand mehrerer EuGH-Verfahren. Die deutsche Vorschrift hat ihre verschiedenen Fassungen jeweils an die Vorgaben des EuGH angepasst. Die Reform 2022, mit der Einführung der ratierlichen Zahlung in sieben Jahren, ist die jüngste Anpassung.

Es bleibt offen, ob die jetzige Fassung mit der jüngsten EuGH-Rechtsprechung vollständig vereinbar ist. Einzelne Stimmen in der Literatur halten die ratierliche Zahlung über sieben Jahre für eine verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit; andere bezweifeln dies. Der Atlas Iuris weist auf diese Diskussion in einer Anmerkung hin, ohne sie zu entscheiden.

Die praktische Relevanz für Wegzüge nach Spanien

Eine häufige Konstellation in der Praxis ist der Wegzug eines deutschen Anteilsinhabers nach Spanien. Hier greift § 6 AStG, und gleichzeitig kommt der DBA-Schutz zur Anwendung. Das deutsch-spanische DBA enthält eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus wesentlichen Beteiligungen, die im Zusammenspiel mit § 6 AStG zu beachten ist.

Der Atlas Iuris verlinkt § 6 AStG mit dem entsprechenden DBA-Artikel und mit der spanischen Vorschrift, die im Empfangsstaat anwendbar ist. Diese Triangulation ist für die Beratung eines Wegzugs unverzichtbar.

Wenn Sie regelmäßig mit § 6 AStG und Wegzugskonstellationen arbeiten und sehen möchten, wie der Atlas Iuris die Pieza, ihre Geschichte und die BFH-Linien verbindet, können Sie ein Konto unter iuriswatch.eu/precios eröffnen.